Satzung
SATZUNG
In der Fassung vom 22.09.2019
Aidshilfe Niedersachsen Landesverband e.V.
Schuhstraße 4, 30159 Hannover
Telefon: 0511-13 22 12 00
Telefax: 0511-13 22 12 10
- A. GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN
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§ 1 Zweck des Landesverbands
1) Der Landesverband ist ein Zusammenschluss von rechtsfähigen Organisationen gleicher Zielsetzung, die ihren Sitz im Lande Niedersachsen haben und als gemeinnützig anerkannt sind. Er hat den Zweck, durch seine Arbeit zur Lösung von Problemen beizutragen, die sich durch das Auftreten übertragbarer Krankheiten, insbesondere des Syndroms der Erworbenen Immunschwäche (Acquired Immunodeficiency Syndrome - Aids) ergeben, indem er die öffentliche Gesundheitspflege sowie Wissenschaft und Forschung fördert.
2) Dieser Zweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Sammlung und Weitergabe von Informationen über solche Krankheiten,
- Aufklärung gefährdeter Personen und der gesamten Bevölkerung,
- Förderung der Beratung, Hilfe und Rat suchender Personen und Institutionen,
- Förderung der pflegerischen und psychosozialen Betreuung Erkrankter, deren Angehörigen und Lebensgefährten,
- Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die der Erforschung, Behandlung und Bekämpfung dieser Krankheiten dienen,
- Schulung und Fortbildung von Mitarbeitern der Mitglieder,
- Entwicklung gesundheitspolitischer Konzeptionen sowie Förderung und Propagierung des Gedankens einer Aidshilfe in frei-gemeinnütziger Trägergemeinschaft,
- Vertretung der gemeinsamen Interessen und Aufgaben seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber den Medien,
- Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Einrichtungen der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege auf Landesebene,
- Beratung seiner Mitglieder in sachlichen und organisatorischen Fragen sowie Koordinierung ihrer Aktivitäten.
3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Landesverband geeignete Einrichtungen betreiben.
4) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5) Der Landesverband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Landesverbands
1) Der Landesverband führt den Namen "Aidshilfe Niedersachsen Landesverband e.V." (AHN) und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Hannover.
2) Der Verein ist in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 5527 beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft im Landesverband
1) 1) Es gibt im Landesverband den Status der Mitgliedschaft, der Anerkannten Gastorganisation und der Ehrenmitgliedschaft.
2) Mitglied des Landesverbandes kann jede rechtsfähige Organisation werden, deren Zweck dem dieses Verbandes gleich oder ähnlich ist und die ihren Sitz im Land Niedersachsen hat und als gemeinnützig anerkannt ist. Zur Präzisierung der Aufnahmebedingungen kann die Landeskonferenz mit 2/3 Mehrheit Aufnahmekriterien beschließen, die beim Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden müssen.
3) Für Organisationen, die nicht die Voraussetzungen des §3,2 erfüllen, deren Zwecke jedoch denen des Landesverbandes, die in §1 der Satzung festgelegt sind, ähnlich sind und die den gültigen Aufnahmekriterien für "Anerkannte Gastorganisationen" entsprechen, besteht die Möglichkeit den Status "Anerkannte Gastorganisation" der AHN zu erhalten. Anerkannte Gastorganisationen genießen die Rechte des §4,2 und haben die Pflichten nach §4,4 der Satzung der AHN. Das Aufnahmeverfahren ist analog zu demjenigen für Mitglieder (§5,1 bis 7) geregelt. Die Kostenpauschale für Anerkannte Gastorganisationen wird von der Landeskonferenz gesondert festgelegt und ist deutlich geringer als diejenigen für Mitglieder. Anerkannte Gastorganisationen werden regelmäßig über die Entwicklungen im Aidsbereich in Niedersachsen informiert und werden zu Facharbeitskreissitzungen der AHN eingeladen.
4) Eine Organisation, die Mitglied werden oder den Status als Anerkannte Gast-organisation erwerben will, muss erklären, dass sie die Satzung des Landesverbandes anerkennt und gewillt ist, die festgesetzte Kostenpauschale zu zahlen und aktiv im Landesverband mitzuarbeiten.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Landeskonferenz. Das Stimmrecht ruht jedoch, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge mehr als drei Monate in Verzug ist. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig.
2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Landeskonferenz Anträge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen des Landesverbands mit vollem Rederecht teilzunehmen.
3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbands.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Landesverbands nach besten Kräften zu fördern und die Beiträge pünktlich zu entrichten.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bis zum 30. September eines jeden Jahres die Erklärung eines nicht ihrem Vorstand angehörenden Prüfers vorzulegen, die darüber Auskunft gibt, dass die Vorjahresrechnung geprüft ist und eine Überschuldung nicht vorliegt.
6) Die Mitglieder sollen gleichzeitig auch die Mitgliedschaft in der "Deutschen AIDS-Hilfe e.V." und im "Paritätischer - Niedersachsen e.V." besitzen oder zumindest anstreben.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Der Wunsch, dem Landesverband als Mitglied beizutreten, ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Dem Aufnahmeantrag sind Satzung und sonstige Unterlagen (wie Geschäfts- und Finanzbericht, Nachweis der Eintragung der Rechtsfähigkeit und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit) beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der/die Antragsteller/in den Voraussetzungen des §3 Abs.1 entspricht. Der/die Antragsteller/in muss gleichzeitig nachweisen, dass er / sie den gültigen Aufnahmekriterien nach §3 der Satzung entspricht.
2) Die Landeskonferenz entscheidet über den Antrag.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
4) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird nur zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam. Dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
5) Der Ausschluss erfolgt
a) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Landesverbands,
b) wenn das Mitglied mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als drei Monate in Verzug ist und zwei Mahnungen durch gewöhnlichen Brief, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen und in denen die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, erfolglos waren.
6) Über den Ausschluss entscheidet die Landeskonferenz. Dem Mitglied ist der Ausschlussgrund mindestens vier Wochen vor der Landeskonferenz schriftlich mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglieds-schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Landesverbands auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Landeskonferenz für das jeweils folgende Geschäftsjahr beschlossen. Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, gilt der bisher bestehende Beschluss fort. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.05. des laufenden Jahres zu bezahlen.
- B. DIE ORGANE DES LANDESVERBANDES
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§ 7 Die Landeskonferenz
1) Die Landeskonferenz ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbands.
2) Die Landeskonferenz findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Zulässig ist die Einladung per E-Mail.
4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Landeskonferenz einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Abs. 3 gilt entsprechend.
5) Eine Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
§ 8 Aufgaben der Landeskonferenz
Die Aufgaben der Landeskonferenz sind
- die Wahl des Vorstands,
- die Festsetzung der Beiträge und die Genehmigung des Haushaltsplans,
- die Wahl zweier Kassenprüfer/innen,
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands und des Prüfberichtes der Kassenprüfer/innen sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands, Satzungsänderungen und andere Angelegenheiten, die ihr durch diese Satzung übertragen sind,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbands.
§ 9 Beschlussfassung der Landeskonferenz
1) Die Leitung einer Landeskonferenz wird zu Beginn von den Erschienenen aus ihren Reihen bestimmt.
2) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die durch einen gesetzliche/n Vertreter/in oder dessen schriftlich Bevollmächtigte/n abgegeben wird.
3) Die Landeskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, sofern Gesetze oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
4) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Akklamation oder Handaufheben. Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
5) Ergibt sich bei Wahlen eine Stimmengleichheit, so haben unmittelbar ein zweiter bzw. dritter Wahlgang stattzufinden. Ergibt sich im zweiten oder dritten Wahlgang wiederum Stimmengleichheit, wird die Wahl vertagt.
6) In einer Landeskonferenz kann nur über Anträge und Beschlussvorlagen abgestimmt werden, die zuvor in der Tagesordnung angekündigt worden waren.
7) Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Landesverbandes zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden. Ergeben sich solche Anträge erst während des Verlaufs einer Landeskonferenz, so kann über sie erst auf der nächsten Landeskonferenz abgestimmt werden. Beschlüsse über solche Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. §33 Abs.1 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, die Mitglieder sind hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 10 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Diese werden von der Landeskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben allerdings so lange im Amt, bis ihre jeweiligen Nachfolger/innen ordnungsgemäß gewählt sind.
2) Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB. Seine Mitglieder vertreten den Landesverband einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
3) Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, wird ein/e Nachfolger/in nur für den verbleibenden Teil der Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Bis zur Wahl des/der Nachfolgers/in eines Mitglieds des Vorstands hat der Fachbeirat das Recht, eine Ersatzperson aus seinen Reihen zu bestellen, die die Aufgaben der/des Ausgeschiedenen vorübergehend wahrnimmt.
4) Die Landeskonferenz kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gem. §27 Abs.2 BGB jederzeit abberufen.
5) Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Für den Fall der Inanspruchnahme eines Vorstandsmitglieds durch einen Dritten besteht bei einfacher Fahrlässigkeit ein Regressanspruch gegenüber dem Verein.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbands. Ihm obliegt die Verwaltung des Landesverbandsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Landeskonferenz. Mit der Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in beauftragen. Die Geschäftsführung darf nicht Vorstandsmitglied des Vereins sein.
Die Regelung der Rechtsgeschäfte wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die die Landeskonferenz abstimmt.
§ 12 Der Fachbeirat
1) Der Fachbeirat vertritt die Fachkompetenz im Landesverband. Seine Aufgabe ist es, als Korrektiv die Arbeit der AHN zu reflektieren. Die Sprecher/innen der von der AHN eingerichteten Facharbeitskreise bilden den Fachbeirat. Diese Sprecher/innen werden von der Landeskonferenz eingesetzt.
2) Der Fachbeirat berät den Landesvorstand. Der Fachbeirat ist Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedsorganisationen.
3) Im Falle von Konflikten innerhalb des Landesverbandes übernimmt der Fachbeirat die Befugnisse einer Schlichtungsstelle.
4) Der Fachbeirat trifft sich mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Fachbeirates verlangt wird.
- C. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
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§ 13 Die Kassenprüfer/innen
1) Die Landeskonferenz wählt zwei Kassenprüfer/innen. Sie dürfen weder Angestellte des Vereins sein, noch dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt jeweils zwei Kalenderjahre.
2) § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 dieser Satzung gelten sinngemäß.
3) Die Kassenprüfer/innen haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Landesverbands. Sie erstatten ihren Bericht der Landeskonferenz. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder die Landeskonferenz.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
Über jede Landeskonferenz wird eine Niederschrift mit Beschlüssen aufgenommen, die vom Versammlungsleiter/in und vom Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 15 Landesverbandsvermögen
1) Alle Beiträge, sonstigen Einnahmen und Mittel des Landesverbands werden ausschließlich zur Erreichung seines Zweckes verwendet.
2) Der Landesverband begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Personen haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene, notwendige Auslagen.
4) Im Falle der Auflösung des Landesverbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Landesverbandsvermögen an die "Deutsche AIDS-Hilfe e.V." zu Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der Aidshilfen) zu verwenden hat.
§ 16 Liquidation
Sofern die Landeskonferenz einen Beschluss über die Auflösung des Landesverbands gefasst hat, ernennt sie gleichzeitig zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
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